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Rechtsanwälte Bottrop

Parken in zweiter Reihe begründet Mitschuld

Verursacht ein vorbeifahrendes Fahrzeug einen Schaden an einem in zweiter Reihe geparkten PKW, muss sich der Abstellende eine Mitschuld zurechnen lassen.


Denn ein so abgestellter PKW beeinflusst weiterhin den fließenden Verkehr, zumal er die Fahrspur blockiert. In einem solchen Fall wird die Vorbeifahrt erheblich erschwert, weshalb sich der Parkende eine Mitschuld zurechnen lassen muss.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt streifte ein vorbeifahrender LKW den in zweiter Reihe abgestellten PKW, weshalb das Gericht 25 % der Schuld bei dem abstellenden Fahrer sah.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 332 C 32357 12 vom 26.03.2013
[bns]

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