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Mieteinnahmen werden auch bei Schuldentilgung auf Hartz-IV angerechnet

Mieteinnahmen werden selbst dann als Einkommen auf die Bezüge von Arbeitslosengeld II angerechnet, wenn sie Zwecks Schuldentilgung an eine Bank abgetreten wurden.


Die Antragstellerin wehrte sich mit ihrem Begehren gegen die anspruchsmindernde Anrechnung ihrer an die Bank abgetretenen Mieteinnahmen. Erfolg hatte sie mit ihrem Begehren jedoch nicht.

Wie die Richter ausführten, sei es für die anspruchsmindernde Anrechnung auf die Sozialleistungen irrelevant, dass die Betroffene sämtliche Forderungen aus den Mietverhältnissen an die Bank abgetreten hat. Die Einnahmen flössen ihr ungemindert zu und seien deshalb als Einkommen zu werten. In der Abtretung liege vielmehr eine freiwillige Disposition über eigene Mittel. Diese könne bei der Beurteilung über die Hilfsbedürftigkeit der Antragsstellerin aber keine Berücksichtigung finden.
 
Sozialgericht Stuttgart, Urteil SG S S 15 AS 5833 10 ER vom 05.11.2011
Normen: § 11 SGB II
[bns]

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