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Kein Versicherungsverlust bei Polizeiversagen

Die Rentenversicherung darf bei einer unterlassenen Ermittlungsarbeit der Polizei dem Opfer eine Rentenzahlung nicht mit einem Hinweis auf einen fehlendenNachweis des Angriffs verweigern.


Skandalös an dem vor dem Sozialgericht in Düsseldorf verhandelten Sachverhalt erscheint weniger die unberechtigte und verhandelte Weigerung der Rentenversicherung zur Zahlung einer Rente, sondern vielmehr das Verhalten der Polizei in dem zugrunde liegenden Sachverhalt.

Nach den Angaben des Opfers war es nach einem Bordellbesuch von einem Türsteher mit einem Baseballschläger massiv verletzt worden. Im Krankenhaus wurden schwere Schädelverletzungen diagnostiziert. Ein Zeuge bekräftigte die Angaben des Opfers und gab eine Täterbeschreibung ab. Die Polizei zeichnete sich nach einem kurzen Besuch am Krankenbett durch tagelange Untätigkeit aus und beließ es in der Folge bei einem Anruf in dem Bordell. Der Vorfall wurde geleugnet. Weitere Ermittlungen erfolgten nicht. Weder wurde der Taxifahrer gesucht, welcher das Opfer in das Krankenhaus gebracht hatte, noch wurden die Türsteher des Bordells befragt. Selbst nach einer Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft erfolgten keine weiteren Ermittlungen.

In der Folge verweigerte die Rentenkasse die Zahlung einer Opferentschädigung in Form einer Rente mit dem schlichten Hinweis, dass das Opfer einen Angriff nicht nachgewiesen hätte.

In deutlichen Worten führte das Gericht aus, dass die ,,schlampige' Polizeiarbeit nicht dazu führen darf, dass das Opfer die Beweislast für das Vorliegen einer Straftat trägt. Vielmehr muss ihm geglaubt werden, weshalb der Anspruch auf die Rentenzahlung nicht verweigert werden durfte.
 
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil SG D S 35 VG 21 10 vom 13.06.2013
Normen: § 1 OEG
[bns]

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