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Rechtsanwälte Bottrop

Zur Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger

Europäischen Grenzgängern steht nicht im Staat ihrer letzten Beschäftigung, sondern nur im Wohnsitzstaat ein Anspruch auf staatliche Unterstützung zu.


Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, welche in einem EU-Staat ihren Wohnsitz haben, jedoch in einem anderen Staat arbeiten. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung im Jahr 2004 verhielt es sich so, dass Staatsangehörige eines EU-Staates, die zwar in diesem tätig waren jedoch in einem anderen ihren Wohnsitz hatten, beim Verlust ihres Arbeitsplatzes im Staat ihrer letzten Beschäftigung Arbeitslosenunterstützung verlangen konnten. Das galt zumindest, wenn der Grenzgänger auch weiterhin besonders enge persönliche und berufliche Bindungen in diesen Staat unterhielt.

Mit dem in Kraft treten der neuen Gesetzeslage ist diese Möglichkeit jedoch nicht mehr gegeben. Wie der Europäische Gerichtshof ausführte, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nur noch in dem Staat, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Zwar können sich Betroffenen auch weiterhin der Arbeitsvermittlung des letzen Beschäftigungslandes zur Verfügung stellen, ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung besteht hingegen in der Regel nicht mehr.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 443 11 vom 11.04.2013
Normen: Art. 65, 87 VIII Verordnung (EG) Nr 883/2004
[bns]

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