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Zur Ersatzpflicht von Sozialleistungen bei Inhaftierung

Das Bundessozialgericht hat entschieden unter welchen Voraussetzungen durch die Inhaftierung angefallene Sozialleistungen durch den Straftäter ersetzt werden müssen.


Der durch den Sozialleistungsträger in Anspruch genommene Straftäter wurde unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Wegen dem Verdacht, dass er die Geschädigte erneut kontaktieren würde, wurde gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet. Seinen Arbeitsplatz verlor er in der Folge. Der Sozialleistungsträger zahlte an seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in der Folge rund 1.500 Euro und wollte diese von dem Inhaftierten ersetzt haben. Zur Begründung führte man an, dass der Inhaftierte die Hilfebedürftigkeit von Frau und Kind durch den Verlust seiner Stelle infolge der Inhaftierung grob fahrlässig verursacht hätte. Wegen diesem "schuldhaften Verhalten" sei er zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet. Durch das Landessozialgericht in dieser Auffassung bestätigt, lehnte das BSG hingegen einen Anspruch des Sozialleistungsträgers ab.

Demzufolge hat nicht jedes verwerfliche Verhalten eine Ersatzpflicht zur Folge - selbst wenn ein hohes Maß an Verwerflichkeit gegeben ist. Vom Gesetz wird vielmehr nur sozialwidriges Verhalten mit einem spezifischen Bezug zur Leistungserbringung erfasst. Dem Gericht zufolge kann das etwa bei Vermögensdelikten der Fall sein. Vorliegend ist das Verhalten aber nicht als "sozialwidrig" im Sinne der gesetzlichen Grundlage zur Kostenerstattung zu bewerten. Denn es fehlt hier an einem inneren Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Sozialleistungsanspruch. Auch wenn die begangene Straftat in einem Hohen Maße verwerflich war, so zielte sie von ihrer Handlungstendenz nicht auf den Verlust der Arbeitsstelle und die Herbeiführung der Bedürftigkeit von Frau und Kind ab. Ohne diesen inneren Zusammenhang ist das Verhalten somit nicht als "sozialwidrig" im Sinne der Kostenerstattung anzusehen, weshalb ein solcher Anspruch auch nicht besteht.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 39 12 R vom 02.11.2012
Normen: § 34 SGB II
[bns]

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